Oswald Malura Kunststiftung
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März 31, 2003

Auszug aus der Satzung

Herr Andrew Malura (nachfolgend: „Stifter“), Sohn des Münchner Malers Oswald Malura, bestimmt für die von ihm am heutigen Tage errichtete treuhänderische Stiftung folgende

SATZUNG
der treuhänderischen
„Oswald Malura Kunststiftung“

§ 1
Name, Rechtsform


1. Die Stiftung führt den Namen

Oswald Malura Kunststiftung.

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung mit Sitz in München in der Verwaltung der Bridges Nachlassmanagement GmbH, Gesellschaft für Vermögensplanung, Nachlass- und Stiftungsmanagement, München (nachfolgend: Treuhänder) und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Treuhänderschaft richtet sich nach den Bestimmungen des § 12.


§ 2
Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung des künstlerischen Lebenswerks des Münchner Malers Oswald Malura im Interesse der Allgemeinheit sowie die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung und Unterstützung bedürftiger Künstler, insbesondere in Bayern.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Förderung von Maßnahmen und Vorhaben, die geeignet sind, das künstlerische Lebenswerk des Münchner Malers Oswald Malura dauerhaft zu erhalten, in der Öffentlichkeit bekannt und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere durch Pflege und Ausstellung der künstlerischen Werke von Oswald Malura sowie durch Geld- oder Sachzuwendungen zum Betrieb des sog. „Oswald-Malura-Museums“ in Oberdiessen am Ammersee oder für andere öffentliche Ausstellungen der Kunstwerke von Oswald Malura;

b) Betrieb des sog. „Oswald-Malura-Museums“ in Oberdiessen am Ammersee oder anderer Örtlichkeiten zur Ausstellung künstlerischer Werke, insbesondere von Oswald Malura;

c) Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, das künstlerische Schaffen begabter Künstler zu fördern und deren Werke in der Öffentlichkeit bekannt und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen durch Gewährung von Geld- und Sachzuwendungen;

d) Gewährung von Zuschüssen zu Sachkosten für künstlerische Arbeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder die Gewährung von Stipendien als Geld- oder Sachzuwendungen an junge, bedürftige Künstler mit dem Ziel, diesen eine künstlerische Ausbildung zu erleichtern oder zu ermöglichen;

e) Förderung herausragender Schwabinger Künstler als Mitsponsor des Schwabinger Kunstpreises 2004 in München;

f) Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, das Interesse für Kunst zu wecken und zu fördern, insbesondere die Förderung und Veranstaltung von künstlerischen Fortbildungskursen und Seminarveranstaltungen und von Begegnungen mit Künstlern durch Geld- oder Sachzuwendungen;

g) Förderung von öffentlichen Kunst- und Kulturveranstaltungen und deren Betrieb wie beispielsweise Vernissagen, Lesungen, Konzerte etc. durch Geld- oder Sachzuwendungen;

h) Beschaffung von Mitteln zur Förderung ebenfalls steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie zur direkten Förderung ihrer Projekte im Rahmen der in Ziff. 1 genannten Zwecke durch Gewährung von Geld- oder Sachzuwendungen.

3. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach vorstehenden Ziff. 1 und 2 fördern. Die Förderung von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ist nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt sind.